Wahlausschuss:
Die Ergänzung des Bundesvorstandes (Ausnahme von Bundesvorstandswahlen) halten wir aus rechtlichen und transparenzgründen für notwendig.
| Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Hauptausschuss (dort beschlossen am: 22.02.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 07.03.2026, 13:14 |
Die Geschäftsordnung wird mit Ablauf der Hauptversammlung folgendermaßen
angepasst:
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Gremien des BDKJ im Bundesgebiet.
(2) Der Bundesvorstand kann abweichende und ergänzende Regelungen in einer
eigenen Geschäftsordnung festlegen. Diese wird dem Hauptausschuss zur Kenntnis
vorgelegt.
(3) Die Geschäftsordnung ist entsprechend anwendbar für die Gremien der
Gliederungen, sofern und soweit diese keine eigene Geschäftsordnung erlassen
haben.
(4) Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn
mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums zustimmen. Dies
gilt nicht, soweit die Geschäftsordnung Regelungen der Bundesordnung wiedergibt.
Eine Abweichung von der Geschäftsordnung ist zu jedem Zeitpunkt möglich.
(4) Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums zustimmen. Dies gilt nicht, soweit die Geschäftsordnung Regelungen der Bundesordnung wiedergibt. Eine Abweichung von der Geschäftsordnung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, mit Ausnahme von Wahlen zum Bundesvorstand.
Im Hauptausschuss ist in der Reflexion der letzten planmäßigen Hauptversammlung Bedarf zur Anpassung und Schärfung der Geschäftsordnung festgestellt worden. Daraus ist dieser und die weiteren Änderungsanträge der Geschäftsordnung entstanden.
Bei den vergangenen Hauptversammlungen kam immer wieder die Frage auf, ob Abweichungen von der Geschäftsordnungen jederzeit möglich sind oder immer nur zu Beginn eine Tagesordnungspunktes. Mit diesem Antrag wollen wir klarstellen, dass zu jedem Zeitpunkt von der Geschäftsordnung abgewichen werden kann.