Wir finden das Anliegen insgesamt gut. Als Wahlausschuss sehen wir unsere Rolle in der ausführenden und beratenden Funktion.
Zusätzliche Anmerkung:
Die Altersgrenze von 25 Jahren ist bisher keine Wahlvoraussetzung für den Schlichtungsausschuss. Der*die erste Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und mindestens 25 Jahre alt sein. Hier ist die Altersbegrenzung quasi redundant.
Kommentare
Simon Schwarzmüller (KjG):
1. Könnt ihr die Streichung des Wahlverfahrens mit Ja, Nein, Enthaltung begründen?
2. Woher habt ihr diese Information zum Schlichtungsausschuss? In §23 (7) der Geschäftsordnung steht:
Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre alt sein müssen und von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.