Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, BDKJ-Bundesvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.03.2025, 12:10 |
A15: Änderung der Geschäftsordnung
Antragstext
- Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann abgewichen werden, wenn
mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums zustimmen.
Dies gilt nicht, soweit die Geschäftsordnung Regelungen der Bundesordnung
wiedergibt. Die Abweichung erfolgt auf Antrag unmittelbar zu Beginn des
Tagesordnungspunktes, für den die Abweichung gelten soll. Während der
laufenden Beratungen in einem Tagesordnungspunkt ist eine Abweichung von
der Geschäftsordnung nicht möglich.
- Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des
Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger
abgegeben werden muss. Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke,
maschinell erstellte Briefe, E-Mail-Nachrichten und digitale
Bereitstellung von Dokumenten.[1]
- Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstücks durch
Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im Original, als
Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.[2]
- Teilnehmer*innen einer Sitzung, die keine stimmberechtigen oder beratende
Mitglieder sind, sind Gäst*innen. Gäst*innen können auf Einladung der
Sitzungsleitung oder nach Einladungspflicht der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung an der Sitzung teilnehmen, haben im Übrigen jedoch
keinerlei Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, soweit Ihnen im Einzelfall
von der Sitzungsleitung nicht solche zugestanden werden. Ihnen kann kein
Antragsrecht oder Stimmrecht zugestanden werden.
- Eine Abstimmung oder Beschlussfassung ist ein Verfahren der Entscheidung
über Sachinhalte durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder
eines Gremiums. Ein Beschluss ist das Ergebnis einer Abstimmung, welches
die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Eine Wahl ist ein Verfahren der
Entscheidung über eine oder mehreren Personen - Kandidat*innen für ein
Gremium - durch Abgabe der Stimme der stimmberechtigten Mitglieder eines
Gremiums.
- Anträge sind
- Sachantrag: Ein Sachantrag ist ein Antrag, der Gegenstand der
Tagesordnung ist. - Dringlichkeitsantrag: Ein Dringlichkeitsantrag ist ein Sachantrag,
der nicht fristgerecht nach § 3 Absatz 3 gestellt wurde. Ein
Dringlichkeitsantrag kann durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag kann
sich nur auf neue, aktuelle und unabsehbare Entwicklungen oder
Sachverhalte beziehen, die eine fristgerechte Antragstellung
verhindert haben und zwingend eine Behandlung in der Sitzung des
Gremiums erfordern. Anträge zur Änderung der Bundesordnung, des
Grundsatzprogramms oder dieser Geschäftsordnung sowie zur Abwahl der
Geistlichen Verbandsleitung können nicht als Dringlichkeitsantrag
gestellt werden. - Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag ist ein Antrag zur Änderung des
Wortlautes eines Sachantrags. Er bezieht sich ausschließlich auf
inhaltliche, textliche Änderungen eines Sachantrags. Ein
Änderungsantrag kann sich auf einzelne Passagen oder den gesamten
Antragstext erstrecken. - Geschäftsordnungsantrag: Ein Geschäftsordnungsantrag ist ein Antrag
nach § 4 Absatz 3, der sich mit dem Gang der Beratung befasst. - Antrag nach Regelungen der Bundesordnung oder Geschäftsordnung: Ein
Antrag nach Regelung der Bundesordnung oder Geschäftsordnung ist ein
Antrag, der sich aus einem Paragrafen oder Absatz der Bundesordnung
oder dieser Geschäftsordnung ergibt und kein Antrag nach lit. a bis
d ist.
- Sachantrag: Ein Sachantrag ist ein Antrag, der Gegenstand der
- Für die Berechnung von Fristen gelten §§ 186 ff BGB, insbesondere:
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. - Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet.
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
- Für die Einreichung von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:- Für die Hauptversammlung sechs Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände drei Wochen und - für die weiteren Ausschüsse und weitere Gremien zehn Tage.
- Für den Versand von Sachanträgen, Berichten und weiteren
Sitzungsunterlagen gelten folgende Fristen:- Für die Hauptversammlung vier Wochen,
- für den Hauptausschuss, die Bundesfrauenkonferenz, die
Bundeskonferenz der Jugendverbände, die Bundeskonferenz der
Diözesanverbände zwei Wochen und - für die Ausschüsse und weitere Gremien eine Woche.
- Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind ausschließlich:
- Antrag auf Schließen der Sitzung,
- Antrag auf Vertagung der Sitzung (der Antrag kann einen neuen Termin
vorsehen, der im Einklang mit den Regeln dieser Geschäftsordnung
stehen muss), - Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (der Antrag kann die Dauer der
Unterbrechung beinhalten), - Antrag auf Überweisung eines Tagungsordnungspunktes an ein anderes
Gremium. Dieses ist im Geschäftsordnungsantrag zu benennen. Zulässig
ist die Überweisung von- der Hauptversammlung an ein anderes Organ,
- einem Organ an den Bundesvorstand oder
- einem Organ an einen Ausschuss.
- Antrag auf Veränderung der Tagesordnung (insbesondere die Aufnahme
oder Absetzen von Beratungsgegenständen), - Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Veränderung der Beratungsreihenfolge,
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl,
- Antrag auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung,
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Hinweis zur Geschäftsordnung,
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich,
divers, - Antrag auf namentliche Abstimmung,
- Antrag auf geheime Abstimmung,
- Antrag auf offene Wahl und
- Antrag auf Wahl aller zu besetzende Positionen unter allen
Kandidat*innen en bloc, sofern die Anzahl der Kandidat*innen die
Anzahl der zu besetzenden Plätze nicht überschreitet.
- Erhebt sich bei einem Geschäftsordnungsantrag keine inhaltliche oder
formale Gegenrede, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist – ggf. nach
Anhören einer inhaltlichen Gegenrede - sofort offen abzustimmen. Ein
Antrag zur Geschäftsordnung auf Wiederholung der Abstimmung oder Wahl
(Absatz 3 lit. j), auf Neuauszählung bei geheimer Abstimmung (Absatz 3
lit. k), auf namentliche Abstimmung (Absatz 3 lit. o) und auf geheime
Abstimmung (Absatz 3 lit. p) gilt mit dem Stellen des
Geschäftsordnungsantrags als angenommen und eine Abstimmung darüber findet
nicht statt. Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf offene Wahl (Absatz 3
lit. q) und Wahl en bloc (Absatz 3 lit. r) ist nur angenommen, wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied dagegen stimmt.
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
(Absatz 3 lit. l), Hinweis zur Geschäftsordnung (Absatz 3 lit. m) und
Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung nach männlich, weiblich, divers
(Absatz 3 lit. n) kann nach dem Stellen eines anderen
Geschäftsordnungsantrags und vor der Abstimmung über diesen einmalig
gestellt werden. Über den Geschäftsordnungsantrag nach diesem Absatz ist
zuerst abzustimmen.
- Die Gremien sind außerdem einzuberufen, wenn dies
- für die Hauptversammlung mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
des Hauptausschusses, - für die Bundesfrauenkonferenz mindestens drei Jugend- und drei
Diözesanverbände, - für den Hauptausschuss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder, - für die Bundeskonferenz der Jugendverbände mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Jugendverbände, - für die Bundeskonferenz der Diözesanverbände mindestens ein Viertel
der Diözesanverbände und - für einen Ausschuss die Vorsitzenden oder
- für alle Gremien der Bundesvorstand unter Angaben von Gründen
- für die Hauptversammlung mindestens drei Jugend- und drei
- Abweichend von Absatz 5 wird der Beschluss zum digitalen Tagen
- für die Hauptversammlung einzelfallbezogen durch die vorherige
Hauptversammlung oder den Hauptausschuss, - für die Bundesfrauenkonferenz, die Bundeskonferenz der
Jugendverbände und die Bundeskonferenz der Diözesanverbände
einzelfallbezogen durch die jeweilige vorherige Bundeskonferenz oder
das jeweilige Präsidium
- für die Hauptversammlung einzelfallbezogen durch die vorherige
- Über jede Sitzung eines Gremiums wird ein Protokoll als Ergebnisprotokoll
angefertigt. Dieses Protokoll enthält mindestens die Namen der Anwesenden,
die beschlossene Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit
Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift
abgegebenen Erklärungen.
- Gegen das Protokoll können Mitglieder des Gremiums bei der Sitzungsleitung
Einspruch erheben. Die Sitzungsleitung benachrichtigt die Mitglieder des
Gremiums über Einsprüche gegen das Protokoll, über die in der nächsten
Sitzung des Gremiums entschieden wird. Über Einsprüche gegen das Protokoll
einer Sitzung der Hauptversammlung entscheidet der Hauptausschuss.
- Die Aufgaben der Sitzungsleitung umfassen:
- Einladung zur Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung
sowie Unterlagenversand, - Eröffnung und Schließen der Sitzung,
- Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Sitzung,
- Treffen der erforderlichen Feststellungen,
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken
dieser, - Moderation der Sitzung,
- Erstellung des Protokolls,
- Verantwortung für das Protokoll, insbesondere Versand,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit,
- Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse.
Die Leitung der Wahlen der Hauptversammlung obliegt dem
Wahlausschuss. - Einladung von Gäst*innen im Einzelfall,
- Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen,
- Unterbrechung der Tagung, um die Feststellung der
Beschlussunfähigkeit zu vermeiden, - Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit oder
Schließen der Sitzung, - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen,
- Entscheidung über die Öffentlichkeit von Unterlagen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung, insbesondere- Unterbrechung der Sitzung
- Einladung zur Sitzung unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung
- Begrenzung der Redezeit,
- Entzug des Rederechts nach einmaliger Mahnung, wenn die*der
redende nicht zum Gegenstand spricht, - Verweis aus dem Tagungsraum, wenn die*der Betroffene den
Fortgang der Beratungen massiv stört oder behindert und - Anordnung zur Sitzordnung von beratenden Mitgliedern und
Gäst*innen,
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind, - Entgegennahme von Einsprüchen zum Protokoll der Sitzung und
Information der Mitglieder des Gremiums über diese.
- Folgende Aufgaben der Sitzungsleitung können ganz oder teilweise an
Moderator*innen abgegeben werden.:- Moderation der Sitzung (Absatz 3 lit. f),
- Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) sowie
- Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Sitzung (Absatz 3 lit. q) in Absprache mit der Sitzungsleitung
- Die Leitung von Wahlen auf der Hauptversammlung obliegt dem Wahlausschuss.
Er nimmt die Aufgaben der- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken dieser
(Absatz 3 lit. e), - Feststellung der Beschlussfähigkeit oder Beschlussunfähigkeit
(Absatz 3 lit. i), - Leitung von Abstimmungen und Wahlen und Bekanntgabe der Ergebnisse
(Absatz 3 lit. j), - Zugestehen von Rechten nach § 2 Absatz 9 an Gäst*innen (Absatz 3
lit. l), - Entgegennahme von persönlichen Erklärungen (Absatz 3 lit. o) und
- Veranlassung von Abstimmungen, soweit dies zum ordnungsgemäßen
Verlauf der Tagung erforderlich sind (Absatz 3 lit. r)
- Auslegung der Geschäftsordnung und Schließen möglicher Lücken dieser
- Die Tagesordnung enthält mindestens fristgerecht gestellte Sachanträge und
Beratungsgegenstände, die sich aus der Bundesordnung oder dieser
Geschäftsordnung ergeben, insbesondere Wahlen und Berichte.
Dringlichkeitsanträge können durch Beschluss des jeweiligen Gremiums in
die Tagesordnung aufgenommen werden. Beratungsgegenstände, mit Ausnahme
von Wahlen, können per Antrag von der Tagesordnung abgesetzt werden.
- Die zu Beginn der Sitzung festgestellte Beschlussfähigkeit ist gegeben,
bis durch die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
Die Sitzungsleitung kann die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen, um die
Feststellung der Beschlussunfähigkeit zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn
bereits ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wurde.
- Wird die Sitzung eines Gremiums wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, so
ist das Gremium in der folgenden Sitzung in Bezug auf die infolge
Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände der Tagesordnung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In
der Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit
hinzuweisen
- Diejenigen, welche einen Sachantrag gestellt haben, erhalten sowohl zu
Beginn als auch nach Schluss der Beratung zu ihrem Antrag das Wort. Sie
erhalten zudem außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort. Gibt es
mehrere Antragsteller*innen für einen Antrag, benennen diese zu Beginn der
Beratung des Antrags eine Ansprechperson, die Rechte der
Antragsteller*innen wahrnimmt.
- Die Sitzungsleitung oder Moderation kann das Wort zu einer persönlichen
Erklärung (Absatz 6 lit c.) erteilen, die von der*dem Erklärenden verlesen
werden muss. Die persönliche Erklärung muss bei der Sitzungsleitung oder
Moderation zuvor in Textform im Wortlaut eingereicht werden. Durch die
persönliche Erklärung wird ausschließlich Gelegenheit gegeben, Äußerungen,
die in Bezug auf die eigene Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene
Ausführungen richtig zu stellen oder die Stimmabgabe zu begründen. Eine
Debatte über die persönliche Erklärung findet nicht statt. Die persönliche
Erklärung wird in das Protokoll aufgenommen.
- Bei geschlechtsgetrennten Abstimmungen muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit der gesamten Hauptversammlung erreicht werden.
Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei
mindestens zwei Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen
Geschlechtern die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht
wurde, muss auf Antrag die Debatte erneut eröffnet und erneut abgestimmt
werden.
- Eine Wahl bezieht sich immer auf das Besetzen aller offenen Plätze eines
Gremiums mit identischer Ausprägung und Zugangsvorrausetzung. Daraus
ergibt sich je eine Wahl pro- offener Position im Bundesvorstand,
- Geschlechterkategorie getrennt nach „Personen weiblichen oder
diversen Geschlechts“ sowie „Personen männlichen oder diversen
Geschlechts“, - Vertretung in einem Gremium getrennt nach „Jugendverbände“ sowie
„Diözesanverbände“.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei mehreren zu besetzenden Plätzen entscheidet die Reihenfolge der
Stimmenzahlen, die die Kandidat*innen jeweils auf sich vereinigen. Soweit
bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist,
entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten*innen mit gleicher
Stimmenzahl.
- Jede Wahl folgt dem folgenden Ablauf:
- Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
zu besetzende Positionen. - Die Wahlliste wird geschlossen und die Wahlleitung fragt die
Kandidat*innen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur. - Vorstellung der Kandidat*innen
Die Kandidat*innen erhalten Gelegenheit, sich vorzustellen. - Personalbefragung
Nach der Vorstellung wird Gelegenheit gegeben Fragen an die
Kandidat*innen zu richten. - Personaldebatte
Auf Antrag erfolgt eine Personaldebatte über alle Kandidat*innen.
Die Anwesenheit in der Personaldebatte regelt Absatz 4. - 1. Wahlgang
Sodann findet unmittelbar die Wahl unter sämtlichen Kandidat*innen
in einem Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 2. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein zweiter Wahlgang statt. - Auf Antrag kann erneut eine Personalbefragung nach lit. d oder eine
Personaldebatte nach lit. e erfolgen. - 3. Wahlgang
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, findet
unmittelbar ein dritter Wahlgang mit reduzierter Kandidat*innenzahl
gemäß Absatz 3 statt. Auf dem Stimmzettel sind alle Namen in
alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. - Erreicht im 3. Wahlgang ein oder mehrere Kandidat*innen die
erforderliche Mehrheit nicht, bleiben die jeweiligen Plätze
unbesetzt. - Die Wahl ist mit Annahme der Wahl durch die gewählten Personen
beendet.
- Die Wahlliste wird geöffnet. Dies erfolgt durch die Bekanntgabe der
- Die Anzahl der zugelassenen Kandidat*innen im dritten Wahlgang ist
höchstens doppelt so groß wie die Anzahl der zu wählenden Personen. Über
die Zulassung zum dritten Wahlgang entscheidet die Anzahl der Stimmen im
zweiten Wahlgang. Soweit bei Stimmgleichheit die Reihenfolge entscheidend
ist, sind alle Kandidat*innen mit gleicher Stimmzahl zugelassen.
- Die Personaldebatte findet in Abwesenheit der jeweiligen Kandidat*innen
statt. Mitglieder der Personaldebatte sind- die stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums,
- die jeweilige Sitzungs- und Wahlleitung,
- der Bundesvorstand und
- für die Hauptversammlung zusätzlich die beratenden Mitgliedern nach
§ 10 Absatz 6 Nr. 1 bis 3 der Bundesordnung.
- Zur Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Wahlausschuss
verantwortlich für:- die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
Hauptversammlung, - das Führen der Liste der Vorgeschlagenen,
- die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschläge,
- die Suche nach geeigneten Kandidat*innen, wenn 5 Monate vor
Wahltermin noch kein Vorschlag vorliegt, - die Befragung der Vorgeschlagenen zu ihrer Bereitschaft, nach
ausführlicher Darstellung des Anstellungsprofils des Amtes, - die Unterrichtung des BDKJ-Bundesstelle e.V. über die
Kandidat*innen, - die Information der Kandidat*innen über das Wahlverfahren,
- die Information der Mitglieder der Hauptversammlung über die
eingegangenen Wahlvorschläge und die Kandidat*innen, - die Übernahme der Sitzungsleitung zur Durchführung der Wahlen zum
Bundesvorstand bei der Hauptversammlung und - die Leitung der Personaldebatte.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Ämter an die Mitglieder der
- Passives Wahlrecht für den Hauptausschuss haben die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der
Jugendverbände nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung. Wer
stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanvorstände oder der Bundesleitungen
der Jugendverbände ist, bestimmt sich nach den Satzungen der
Diözesanverbände oder der Jugendverbände. Passives Wahlrecht für den
Hauptausschuss haben auch nicht stimmberechtigte Mitglieder der
Diözesanvorstände und der Bundesleitungen der Jugendverbände nach § 5
Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung, die vom zuständigen Wahlgremium des
Verbandes als Vertreter*in für den BDKJ gewählt worden sind.
- Der Schlichtungsausschuss besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem
stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern, die
mindestens 25 Jahre alt sein müssen und von der Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ihre
Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Der Schlichtungsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in
Streitfällen über die Auslegung der Bundesordnung und über die Gültigkeit
der Beschlüsse der Organe des BDKJ. Er kann auch angerufen werden, wenn
sich in Rechtsfragen zwischen Organen des BDKJ sowie seinen
Jugendverbänden, und Gliederungen keine Einigung erzielen lässt.
Antragsberechtigt sind der Bundesvorstand, die Bundesleitungen bzw.
satzungsmäßigen Vertreter*innen im Bundesgebiet der Jugendverbände und die
Diözesanvorstände. Den am Streit Beteiligten ist Gelegenheit zur
schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschuss
entscheidet nach geheimer Beratung. Seine Beschlüsse sind den
Streitbeteiligten und dem Bundesvorstand schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen ist und wenn der*die Vorsitzende oder seine*ihre
Stellvertreter*in und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
- Der Satzungsausschuss berät den Bundesvorstand zu allen im Zusammenhang
mit der Genehmigung von Satzungen der Diözesanverbände bestehenden Fragen.
Er unterstützt den Bundesvorstand darüber hinaus in allen Fragen zur
Bundesordnung oder dieser Geschäftsordnung. Der jeweilige Diözesanverband
legt dem Bundesvorstand seine Diözesanordnung spätestens vier Wochen vor
dem nächsten Sitzungstermin des Satzungsausschusses zur Genehmigung vor,
wenn die Diözesanordnung von der Diözesanversammlung ganz oder in
einzelnen Paragrafen geändert wurde. Der Satzungsausschuss übermittelt dem
Bundesvorstand das Ergebnis seiner Prüfung im Protokoll seiner Sitzung und
gibt eine der folgenden Empfehlungen zur Genehmigung ab:- genehmigen,
- genehmigen mit Empfehlungen (dies betrifft Punkte, die als Hinweis
zu beachten sind, die z.B. einer redaktionellen Satzungskonformität
nicht entsprechen, aber nicht genehmigungsrelevant sind), - genehmigen mit Auflagen und einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung (dies betrifft in der Regel Punkte, die bei der nächsten
Überarbeitung der Satzung unaufgefordert eingearbeitet werden
müssen) und - nicht genehmigen (Hierbei entspricht die Satzung in Grundsätzen
nicht den Anforderungen der Bundesordnung. Es gilt weiterhin die
bisherige Satzung.).
- Der Bundesvorstand beschließt auf Grundlage der Empfehlung des
Satzungsausschusses in seiner nächsten Sitzung nach Übermittlung des
Protokolls des Satzungsausschusses über die Genehmigung der vorgelegten
Satzungen. Trifft der Bundesvorstand keinen fristgerechten Beschluss gilt
die Empfehlung des Satzungsausschusses.
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
- Für den Fall, dass der Bundesvorstand unvollständig besetzt ist, kann für
nicht besetzte Vorstandspositionen für die Dauer der Vakanz, längstens
aber für zwei Jahre, jeweils ein*e weitere*r Delegierte*r entsprechenden
Geschlechts von der Hauptversammlung in den Jugendhaus Düsseldorf e.V.
gewählt werden.
Begründung
Begründung
Eine Geschäftsordnung sollte alle nötigen Fragen für den Versammlungsalltag und mögliche Ausnahmesituationen klären und dabei einfach und ohne viel Vorwissen nutzbar sein. Insbesondere auch in stressigen Situationen sollte sie allen Beteiligten helfen, vorgesehene Prozeduren sollten schnell zu finden sein.
In den letzten Jahren gab es immer wieder Situationen, in denen die aktuelle Geschäftsordnung diesen Ansprüchen nicht genügt hat. Hinzu kamen Widersprüche innerhalb der Geschäftsordnung und mehrere in der Anwendung aufgefallene Regelungslücken.
Für die Idee einer Neustrukturierung der Geschäftsordnung erhielt der Satzungsausschuss auf der Hauptversammlung 2024 viel Zuspruch. Als Satzungsausschuss und Bundesvorstand haben wir in einer Arbeitsgruppe im vergangenen Jahr einen neuen Entwurf erarbeitet, den wir hiermit zum Beschluss vorschlagen.
Wir haben uns dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
- Wir übernehmen alles aus der alten Geschäftsordnung, was wirklich geregelt werden muss und keine Widersprüche enthält. Wir hinterfragen aber alles und trennen uns von redundanten oder widersprüchlichen Regelungen.
- Wir schlagen Veränderungen von Regelungen vor, die von der gelebten Praxis abweichen und wo wir eine Anpassung an diese Praxis für sinnvoll halten.
- Wir schlagen für Regelungslücken, die in den letzten Jahren oder beim gründlichen Aufarbeiten der bisherigen Geschäftsordnung aufgefallen sind, neue Regelungen vor, die uns konsistent zur gelebten Praxis oder anderen Entscheidungen der Hauptversammlung erscheinen. Dies betrifft viele Stellen, aber insbesondere den Bereich der Gremienwahlen.
- Wir formulieren ggf. Stellen um, mit dem Ziel einer einheitlichen Sprache und möglichst hilfreicher Formulierungen.
- Wir treffen weniger Annahmen über das Vorwissen der Nutzer*innen und definieren Begriffe lieber einmal unmissverständlich innerhalb der Geschäftsordnung.
- Wir nutzen möglichst keine Verweise ohne den jeweiligen Sinnzusammenhang kurz zu umreißen. So erkennt man auch ohne Nachschlagen, was an der verwiesenen Stelle geregelt ist.
- Wir trennen uns vom bisherigen Konzept, was sich in weiten Teilen am Verlauf der Versammlungsorganisation orientiert hat, und erarbeiten eine Struktur, die sich besser zum schnellen Nachschlagen eignet. Wir ergänzen die Ordnung um ein Inhaltsverzeichnis.